Antragsteller*in: | Anton Löwe (LV Grüne Jugend Berlin) |
---|---|
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 16.11.2024, 19:25 |
SAÄ3 zu Satzung NEU
Satzungstext
Von Zeile 132 bis 140:
- Sollte der gesamte Kreisvorstand abgewählt werden oder zurücktreten, so beträgt die Amtszeit der neugewählten Kreisvorstandsmitglieder die unter (11) 1. fallen ein Jahr und von (11) 2. ein halbes Jahr.
Falls sich keine vier Menschen für den Kreisvorstand bewerben oder ein quotierter Kreisvorstand nicht zustande kommt, ist kein Kreisvorstand zu wählen und die GJBM bleibt bis zur nächsten KMV ohne Kreisvorstand.
- Sollte kein quotierter Kreisvorstand mit mindestens zwei Menschen gewählt werden, ist kein Kreisvorstand zu wählen und die GJBM bleibt bis zur nächsten KMV ohne Kreisvorstand.
- Der vorhe amtierende Kreisvorstand ist kommissarisch für die Organisation einer neuen KMV zuständig.
Sollten Mitglieder aus dem Kreisvorstand zurücktreten oder abgewählt werden und die FINTA*-Anteil dadurch unter 50 % fallen, so
ist die Position bei einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung neu zu wählen oder
eine nicht-FINTA*-Person tritt freiwillig zurück
Sollten Mitglieder aus dem Kreisvorstand zurücktreten oder abgewählt werden und die FINTA*-Anteil dadurch unter 50 % fallen, so
ist die Position bei einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung neu zu wählen oder
eine nicht-FINTA*-Person tritt freiwillig zurück
Von Zeile 143 bis 144:
aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen und tagt öffentlich. WahlberechtigtStimmberechtigt sind alle Mitglieder (vgl. §4).
Von Zeile 150 bis 186:
- Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand, Gruppen sowie alle Mitglieder der GJBM.
Die KMV
bestimmt die Grundlinien der politischen und organisatorischen Arbeit, ist über den derzeitigen Haushalt zu informieren, kann Änderungen daran vornehmen und stimmt über eingebrachte Anträge ab.
wählt das quotierte Präsidium zur Leitung der KMV und beschließt die Tagesordnung. Außerdem ist eine Wahl/-Zählkommission zu wählen.
wählt und entlastet den Kreisvorstand und nimmt dessen Berichte entgegen. Die KMV kann zudem den gesamten Kreisvorstand oder einzelne Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit abwählen.
beschließt und ändert die Satzung. Diese kann mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn der Satzungsänderungsantrag auf der Tagesordnung der KMV fristgerecht vor der Versammlung veröffentlicht wurde. Eine beschlossene Satzungsänderung tritt innerhalb von einem Monat in Kraft, wenn nicht anders in der Satzungsänderung festgelegt.
Die KMV
bestimmt die Grundlinien der politischen und organisatorischen Arbeit, ist über den derzeitigen Haushalt zu informieren, kann Änderungen daran vornehmen und stimmt über eingebrachte Anträge ab.
wählt das quotierte Präsidium zur Leitung der KMV und beschließt die Tagesordnung. Außerdem ist eine Wahl/-Zählkommission zu wählen.
wählt und entlastet den Kreisvorstand und nimmt dessen Berichte entgegen. Die KMV kann zudem den gesamten Kreisvorstand oder einzelne Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit abwählen.
beschließt und ändert die Satzung. Diese kann mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn der Satzungsänderungsantrag auf der Tagesordnung der KMV fristgerecht vor der Versammlung veröffentlicht wurde. Eine beschlossene Satzungsänderung tritt innerhalb von einem Monat in Kraft, wenn nicht anders in der Satzungsänderung festgelegt.
Satzungsänderungsanträge müssen zehn Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Änderungsanträge an diese können bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.
Satzungsänderungsanträge müssen zehn Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Änderungsanträge an diese können bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.
Anträge müssen fünf Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Änderungsanträge an diese sind bis zu drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung möglich.
Anträge müssen fünf Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Änderungsanträge an diese sind bis zu drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung möglich.
Der Kreisvorstand ist verpflichtet, bei der ersten beschlussfähigen KMV des Jahres einen Rechenschaftsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.
Der Kreisvorstand ist verpflichtet, bei der ersten beschlussfähigen KMV des Jahres einen Rechenschaftsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.
Der Rechenschaftsbericht sollte entsprechend der Geschäftsordnung von der* dem Schatzmeister*in angelegt werden.
Der Rechenschaftsbericht sollte entsprechend der Geschäftsordnung von der* dem Schatzmeister*in angelegt werden.
Der*die Schatzmeister*in ist verpflichtet, dem Kreisvorstand den Rechenschaftsbericht mindestens eine Woche vor der KMV vorzulegen.
Der*die Schatzmeister*in ist verpflichtet, dem Kreisvorstand den Rechenschaftsbericht mindestens eine Woche vor der KMV vorzulegen.
Die Beschlüsse der KMV sind zu protokollieren und den Mitgliedern zugänglich zu machen. Die Protokolle der vorherigen KMV müssen zu Beginn einer KMV abgestimmt werden.
Die Beschlüsse der KMV sind zu protokollieren und den Mitgliedern zugänglich zu machen. Die Protokolle der vorherigen KMV müssen zu Beginn einer KMV abgestimmt werden.
Der Vorschlag der Tagesordnung der KMV ist mit der Einladung bekannt und öffentlich zu machen.
Der Vorschlag der Tagesordnung der KMV ist mit der Einladung bekannt und öffentlich zu machen.
Die KMV ist beschlussfähig:
sobald mindestens zehn stimmberechtigte Personen anwesend sind oder
die zwei vergangenen KMV nicht beschlussfähig waren.
Die KMV ist beschlussfähig:
sobald mindestens zehn stimmberechtigte Personen anwesend sind oder
die zwei vergangenen KMV nicht beschlussfähig waren.
Von Zeile 132 bis 140:
- Sollte der gesamte Kreisvorstand abgewählt werden oder zurücktreten, so beträgt die Amtszeit der neugewählten Kreisvorstandsmitglieder die unter (11) 1. fallen ein Jahr und von (11) 2. ein halbes Jahr.
Falls sich keine vier Menschen für den Kreisvorstand bewerben oder ein quotierter Kreisvorstand nicht zustande kommt, ist kein Kreisvorstand zu wählen und die GJBM bleibt bis zur nächsten KMV ohne Kreisvorstand.
- Sollte kein quotierter Kreisvorstand mit mindestens zwei Menschen gewählt werden, ist kein Kreisvorstand zu wählen und die GJBM bleibt bis zur nächsten KMV ohne Kreisvorstand.
- Der vorhe amtierende Kreisvorstand ist kommissarisch für die Organisation einer neuen KMV zuständig.
Sollten Mitglieder aus dem Kreisvorstand zurücktreten oder abgewählt werden und die FINTA*-Anteil dadurch unter 50 % fallen, so
ist die Position bei einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung neu zu wählen oder
eine nicht-FINTA*-Person tritt freiwillig zurück
Sollten Mitglieder aus dem Kreisvorstand zurücktreten oder abgewählt werden und die FINTA*-Anteil dadurch unter 50 % fallen, so
ist die Position bei einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung neu zu wählen oder
eine nicht-FINTA*-Person tritt freiwillig zurück
Von Zeile 143 bis 144:
aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen und tagt öffentlich.
WahlberechtigtStimmberechtigt sind alle Mitglieder (vgl. §4).
Von Zeile 150 bis 186:
- Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand, Gruppen sowie alle Mitglieder der GJBM.
Die KMV
bestimmt die Grundlinien der politischen und organisatorischen Arbeit, ist über den derzeitigen Haushalt zu informieren, kann Änderungen daran vornehmen und stimmt über eingebrachte Anträge ab.
wählt das quotierte Präsidium zur Leitung der KMV und beschließt die Tagesordnung. Außerdem ist eine Wahl/-Zählkommission zu wählen.
wählt und entlastet den Kreisvorstand und nimmt dessen Berichte entgegen. Die KMV kann zudem den gesamten Kreisvorstand oder einzelne Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit abwählen.
beschließt und ändert die Satzung. Diese kann mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn der Satzungsänderungsantrag auf der Tagesordnung der KMV fristgerecht vor der Versammlung veröffentlicht wurde. Eine beschlossene Satzungsänderung tritt innerhalb von einem Monat in Kraft, wenn nicht anders in der Satzungsänderung festgelegt.
Die KMV
bestimmt die Grundlinien der politischen und organisatorischen Arbeit, ist über den derzeitigen Haushalt zu informieren, kann Änderungen daran vornehmen und stimmt über eingebrachte Anträge ab.
wählt das quotierte Präsidium zur Leitung der KMV und beschließt die Tagesordnung. Außerdem ist eine Wahl/-Zählkommission zu wählen.
wählt und entlastet den Kreisvorstand und nimmt dessen Berichte entgegen. Die KMV kann zudem den gesamten Kreisvorstand oder einzelne Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit abwählen.
beschließt und ändert die Satzung. Diese kann mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn der Satzungsänderungsantrag auf der Tagesordnung der KMV fristgerecht vor der Versammlung veröffentlicht wurde. Eine beschlossene Satzungsänderung tritt innerhalb von einem Monat in Kraft, wenn nicht anders in der Satzungsänderung festgelegt.
Satzungsänderungsanträge müssen zehn Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Änderungsanträge an diese können bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.
Satzungsänderungsanträge müssen zehn Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Änderungsanträge an diese können bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.
Anträge müssen fünf Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Änderungsanträge an diese sind bis zu drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung möglich.
Anträge müssen fünf Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Änderungsanträge an diese sind bis zu drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung möglich.
Der Kreisvorstand ist verpflichtet, bei der ersten beschlussfähigen KMV des Jahres einen Rechenschaftsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.
Der Kreisvorstand ist verpflichtet, bei der ersten beschlussfähigen KMV des Jahres einen Rechenschaftsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.
Der Rechenschaftsbericht sollte entsprechend der Geschäftsordnung von der* dem Schatzmeister*in angelegt werden.
Der Rechenschaftsbericht sollte entsprechend der Geschäftsordnung von der* dem Schatzmeister*in angelegt werden.
Der*die Schatzmeister*in ist verpflichtet, dem Kreisvorstand den Rechenschaftsbericht mindestens eine Woche vor der KMV vorzulegen.
Der*die Schatzmeister*in ist verpflichtet, dem Kreisvorstand den Rechenschaftsbericht mindestens eine Woche vor der KMV vorzulegen.
Die Beschlüsse der KMV sind zu protokollieren und den Mitgliedern zugänglich zu machen. Die Protokolle der vorherigen KMV müssen zu Beginn einer KMV abgestimmt werden.
Die Beschlüsse der KMV sind zu protokollieren und den Mitgliedern zugänglich zu machen. Die Protokolle der vorherigen KMV müssen zu Beginn einer KMV abgestimmt werden.
Der Vorschlag der Tagesordnung der KMV ist mit der Einladung bekannt und öffentlich zu machen.
Der Vorschlag der Tagesordnung der KMV ist mit der Einladung bekannt und öffentlich zu machen.
Die KMV ist beschlussfähig:
sobald mindestens zehn stimmberechtigte Personen anwesend sind oder
die zwei vergangenen KMV nicht beschlussfähig waren.
Die KMV ist beschlussfähig:
sobald mindestens zehn stimmberechtigte Personen anwesend sind oder
die zwei vergangenen KMV nicht beschlussfähig waren.
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